Kochen im freien nationale lebensmittelagentur
Pop-up-Restaurantbetrieb Der Betrieb von Pop-up-Restaurants muss nicht bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde registriert werden, wenn die Vorgänge an maximal 12 Tagen pro Kalenderjahr durchgeführt werden und die folgenden Pop-up-Anweisungen der finnischen Lebensmittelbehörde bei den Betrieben eingehalten werden.
In einem Pop-up-Restaurant werden die Speisen und Lebensmittel unmittelbar nach der Zubereitung serviert und verzehrt, entweder vor Ort im Restaurant oder als Take-away.
Um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, wurden bestimmte Produkte von der Operation ausgeschlossen.
Daher ist es nicht erlaubt, Produkte, die besondere lebensmittelhygienische Fähigkeiten erfordern, wie z. B. rohe oder fast rohe Fleisch- oder Fischgerichte, in Pop-up-Restaurants zu servieren.
Betreiber von Pop-up-Restaurants sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen servierten Speisen sicher sind und dass die Lebensmittel Die Verbraucher werden nicht in die Irre geführt.
Die folgenden Punkte 1 bis 5 gelten für nicht registrierte Pop-up-Restaurantbetriebe.
Wenn Sie bereits in einem registrierten oder zugelassenen Lebensmittelgeschäft tätig sind und auch in der Lebensmittelindustrie des Pop-up-Typs tätig sein möchten, lesen Sie bitte Abschnitt 7 dieser Richtlinie.
1. Was können Sie in einem nicht registrierten Pop-up-Restaurantgeschäft tun?
- Jeder kann ein Pop-up-Restaurant betreiben, z.
B. eine Privatperson, ein Unternehmen oder ein Geschäftsinhaber, der einen Firmennamen hat, mit Ausnahme von registrierten oder zugelassenen Lebensmittelgeschäften.
- Ein Pop-up-Restaurant darf maximal 12 Tage im Kalenderjahr betrieben werden und der Umsatz des Geschäfts darf 15.000 €/Jahr nicht überschreiten.
- empfiehlt, ein Pop-up-Restaurant für einen kurzen Zeitraum, am besten an einzelnen Tagen, zu betreiben, was die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit erleichtert.
- Die Umsatzgrenze entspricht der im Mehrwertsteuergesetz (1501/1993) festgelegten Grenze für kleine Betriebe.
- In einem Pop-up-Restaurant werden Speisen und Speisen direkt nach der Zubereitung serviert und verzehrt.
- Das Essen kann auch als Take-Away aus dem Restaurant an den Kunden abgegeben werden, also sogenanntes "Take Away".
- Im Pop-up-Restaurantbetrieb ist es erlaubt, andere als die unter Punkt 2 dieser Richtlinie aufgeführten Speisen zuzubereiten und zu servieren.
In einem Pop-up-Restaurant ist zum Beispiel Folgendes erlaubt:
- Gebäck und Pasteten backen,
- Salate und Sandwiches zusammenstellen und Suppe zubereiten, Grillen
- , braten und pfannen Sie Speisen und
- servieren Sie zubereitete Fleisch- und Fischgerichte.
- Es ist auch erlaubt, selbst zubereitete Produkte zu servieren, die für glutenfreie Diäten oder Diäten für Allergiker geeignet sind.
- Die Räumlichkeiten, die für den Betrieb von Pop-up-Restaurants genutzt werden, müssen für den Betrieb geeignet und sauber sein.
Eine genauere Anleitung finden Sie unter Punkt 3 dieser Richtlinie.
- Speisen und Lebensmittel können in Räumlichkeiten zubereitet werden, die nicht der Lebensmittelüberwachung unterliegen, wie z.
B. in einer nicht registrierten Küche zu Hause.
- Darüber hinaus gibt die finnische Lebensmittelbehörde folgende Anweisungen:
- Die Verbraucher müssen im Pop-up-Restaurant deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Pop-up-Restaurant handelt, und der
- Name der für den Betrieb verantwortlichen Person muss deutlich sichtbar sein Für Verbraucher Der
- Verbraucher muss auf Verlangen mündlich oder schriftlich über die Stoffe und Produkte informiert werden, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen und in den servierten Gerichten und Lebensmitteln enthalten sind.
Es
- wird empfohlen, dass die Verbraucher schriftlich über das Herkunftsland von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch informiert werden, das als Ausgangsstoff für eine Mahlzeit verwendet wird.
2. Was darf man in einem nicht registrierten Pop-up-Restaurantgeschäft nicht tun?
- In einem Pop-up-Restaurant ist es nicht gestattet, Lebensmittel oder Lebensmittel, die zur späteren Lagerung und Verwendung bestimmt sind, zu kochen und/oder zu verkaufen.
- Es ist nicht gestattet, Lebensmittel oder Speisen im Rahmen des Pop-up-Restaurantbetriebs zu Kunden zu transportieren.
- Speisen, die in einem Pop-up-Restaurants dürfen nicht in registrierten oder zugelassenen Lebensmittelbetrieben bedient werden.
- Es ist nicht erlaubt,
- rohe oder fast rohe Fleischgerichte oder verarbeitete Fischprodukte wie Tartarsteaks,
- mittelgekochte Hackfleischpasteten,
- gepökelten Fisch ,
- Fischrogen oder
- Sushi
- Der Betrieb von Pop-up-Restaurants ist nicht länger als 12 Tage im Kalenderjahr gestattet, und der Umsatz des Betriebs darf 15.000 €/Jahr nicht überschreiten.3
. Pflichten des Pop-up-Restaurantbetreibers
Obwohl der Betrieb von Pop-up-Restaurants nicht bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde angemeldet werden muss, Bestimmte Teile des Lebensmittelrechts sind bei den Aktivitäten:
Bei den Pop-up-Aktivitäten sind auch die andere behördliche Vorschriften und Anforderungen, die lokal oder regional sein können, wie z.
B. die Lizenzierung und der Brandschutz des Gebiets. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 8.
4. Kontrolle von nicht registrierten Pop-up-Restaurantbetrieben
Die Lebensmittelüberwachungsbehörde kann bei Bedarf auch Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen auf nicht registrierte Lebensmittelbetriebe ausrichten. Auch wenn Pop-up-Restaurantbetriebe grundsätzlich nicht von der Lebensmittelüberwachung erfasst werden, können die Betriebe bei Bedarf, beispielsweise bei Verdacht auf Lebensmittelvergiftung, kontrolliert werden.
Bei Mängeln bei den Tätigkeiten, die ein Tätigwerden der Behörde erfordern, ist es möglich, bei Bedarf die Registrierung eines Pop-up-Betreibers zu verlangen, und die Tätigkeiten können in die geplante und regelmäßige Inspektionen. Registrierte Lebensmittelbetriebe unterliegen einer systematischen Lebensmittelkontrolle und grundsätzlich auch der Grundkontrollgebühr (150 €/Jahr).
5. Hintergrund
Der Betrieb von Pop-up-Restaurants nimmt eine wichtige Position als Bewahrer einer vitalen Esskultur ein.
Nach dem Lebensmittelgesetz (297/2021, § 10) ist es nur möglich, Lebensmittelbetriebe von der Registrierung auszunehmen, wenn das mit der Tätigkeit verbundene Risiko gering ist. Trotzdem will die Behörde den Betrieb von Pop-up-Restaurants ermöglichen, obwohl das Kochen an sich nach der Auslegung der Nationalen Lebensmittelagentur nie eine risikoarme Tätigkeit ist. Der Zweck der Lockerung der Registrierungspflicht besteht darin, eine lebendige Esskultur zu fördern und es jedem zu ermöglichen, Lebensmittel zu verkaufen, die er mit Verwaltungsaufwand zubereitet hat Verfahren und in Übereinstimmung mit den Pop-up-Anweisungen der finnischen Lebensmittelbehörde.
6. Wenn ich ein umfangreicheres Geschäft führen möchte?
Wenn Sie einen umfangreicheren Betrieb betreiben möchten, wenden Sie sich am besten bereits in der Planungsphase und spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs an die Lebensmittelüberwachung Ihrer eigenen Gemeinde.
Die Kontaktdaten der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Gemeinde finden Sie hier. Die Interpretationen der finnischen Lebensmittelbehörde zur Frage, ob umfangreichere Betriebe registriert werden sollten oder nicht, können Sie hier (auf Finnisch) nachlesen.
7. Mobiler Lebensmittelbetrieb in Verbindung mit einem registrierten oder zugelassenen Lebensmittelbetrieb
Wenn Sie im Zusammenhang mit einem registrierten oder zugelassenen Lebensmittelbetrieb ein Lebensmittelgeschäft im Freien oder an einer anderen vorübergehenden Verkaufs- und Ausgabestelle betreiben möchten, handelt es sich um ein mobiles Lebensmittelgeschäft.
Lebensmittelbetriebe im Zusammenhang mit registrierten oder zugelassenen Lebensmittelbetrieben. Erkundigen Sie sich bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde in Ihrer Gemeinde, ob Sie für eine solche Änderung Ihres Betriebs eine Meldung über mobile Lebensmittelbetriebe abgeben müssen. Die Kontaktdaten finden Sie hier: Kontakt zur Lebensmittelkontrolle. Weitere Informationen zu mobilen Lebensmittelbetrieben finden Sie hier: Mobile Lebensmittelstandorte.
8. Wo finde ich weitere Informationen?
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihrer Gemeinde.
Die Kontaktdaten finden Sie hier: Kontakt zur Lebensmittelkontrolle.
Wenn Sie Fragen zu anderen Genehmigungen haben, wie z. B. zum Standort des Restaurants, zum Verkauf von Non-Food-Produkten, zum Geschäft oder zur Besteuerung, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde, wie z. B. die Gemeinde, die regionale staatliche Verwaltungsbehörde oder das Finanzamt.